Abstands- und Hygieneregeln in Berlin

Abstands- und Hygieneregeln in Berlin


Während der Corona-Pandemie gelten für Bürger:innen und Unternehmen grundsätzliche Pflichten zur Verringerung der Infektionsrate durch das Coronavirus. Diese beinhalten unter anderen die Wahrung des Mindestabstandes zu haushaltsfremden Personen, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Situationen sowie die Erstellung stringenter Hygienekonzepte zur Gewährleistung des Infektionsschutzes.

Abstands- und Hygieneregeln in Berlin

Abstandsregeln

Bürger:innen müssen sich soweit die Umstände dies zulassen an einen Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, halten. Dies gilt verstärkt für Personen, die typische Covid-19-Symptome aufweisen. Ausnahmen gelten für Ehe- und Lebenspartner:innen sowie für Kinder, für welche eine Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Sofern eine Ausnahme vor der Mindestabstandsregel in einem Hygienerahmenkonzept der zuständigen Senatsverwaltung vorgesehen ist und zudem anderweitige Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektion getroffen wurden, ist die Unterschreitung des Mindestabstandes zulässig. Dies kann beispielsweise bei der Sportausübung in festen Trainingsgruppen oder dem Besuch einer Gaststätte im Freien der Fall sein. Auch bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen und in der Kindertagesförderung kann der Mindestabstand – sofern notwendig – unterschritten werden. Selbiges gilt im öffentlichen Nahverkehr.

Kontaktbegrenzungen im öffentlichen und privaten Raum

Zwischen 23 und 06 Uhr gelten verschärfte Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum – etwa in Parks, auf Plätzen, Straßen und Wegen. Während des genannten Zeitraumes ist der Aufenthalt dort nur allein, mit Personen aus dem eigenen und maximal einem weiteren Haushalt sowie für maximal fünf Personen aus mehr als zwei Haushalten gestattet. Ausnahmen vor diesem Zerstreuungsgebot gelten in folgenden Fällen:

  • Für Vertreter:innen der Presse und Medien, sofern der Aufenthalt im öffentlichen Raum der Berichterstattung dient.
  • Bei der Benutzung des öffentlichen Personalverkehrs sowie in Fahrzeugen.
  • Bei der Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten.

Weiterhin sind alle Berliner:innen dringend dazu angehalten, physische soziale Kontakte möglichst zu reduzieren und Gruppenbildungen grundsätzlich zu vermeiden.

Auch im privaten Raum sind Kontaktbeschränkungen einzuhalten. Private Zusammenkünfte im Freien sind mit maximal 25 Personen erlaubt. In geschlossenen Räumen dürfen sich Angehörige von nicht mehr als zwei Haushalten oder Angehörige eines Haushalts mit maximal fünf weiteren Personen treffen. Selbige Regelungen gelten für private Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Geburtstagsfeiern.

Mund-Nasen-Schutz

Laut Virologen kann das Tragen eines einfachen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Masken aus Papier, Community-Masken aus Stoff oder einfache Stofftücher bzw. Schals vor Mund und Nase) die Verbreitung des Coronavirus verlangsamen, indem Maskenträger:innen andere Personen vor einer möglichen Infektion schützen. Das Tragen eines solchen Schutzes entbindet jedoch keinesfalls vor dem allgemeinen Abstandsgebot.

Das Tragen eines entsprechenden Schutzes ist verpflichtend:

  • In Einzelhandelsgeschäften, Supermärkten und Läden sowie in Einkaufszentren und Shopping-Malls
  • Auf Märkten und in Warteschlangen im öffentlichen Raum
  • In folgenden Straßen:
    • Alte Schönhauser Straße in Prenzlauer Berg
    • Altstadt Spandau
    • Bergmannstraße in Kreuzberg
    • Bölschestraße in Friedrichshagen
    • Friedrichstraße in Mitte
    • Karl-Marx-Straße im Ortsteil Neukölln
    • Kurfürstendamm in Wilmersdorf und Charlottenburg
    • Schloßstraße in Steglitz
    • Tauentzienstraße in Charlottenburg und Schöneberg
    • Wilmersdorfer Straße in Charlottenburg
  • In Schulen außerhalb des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung
  • In Büro- und Verwaltungsgebäuden von Mitarbeiter:innen und Besucher:innen, wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann. Die Pflicht gilt nicht für Beschäftigte, wenn diese sich an ihrem festen Platz aufhalten.
  • Beim Besuch kultureller Einrichtungen (Museen, Kinos, Theater)
  • In Bus, U-Bahn, S-Bahn, Tram und auf Fähren
  • In Fernbussen, Fern- und Regionalverkehrszügen
  • Auf Bahnhöfen, Flughäfen und Fährterminals
  • In Gewerbebetrieben
  • In Gaststätten, sofern man sich nicht an seinem Tisch befindet
  • In Arztpraxen
  • In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
  • In Taxen und bei privaten Fahrten mit Personen aus einem fremden Haushalt
  • In Indoor-Sportstätten (nicht während der Sportausübung)
  • In Aufzügen
  • Bei Demonstrationen

Darüber hinaus ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an allen Orten im öffentlichen Raum empfohlen, an welchen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Ausnahmen können greifen, sofern diese in dem Hygienerahmenkonzept der jeweils zuständigen Senatsverwaltung vorgesehen sind.

Die Mund-Nasen-Bedeckung muss so getragen werden, dass Mund und Nase vollständig bedeckt sind und der Ausstoß von Aerosolen und Tröpfchen verhindert wird. Weiterhin ist bei der Beschaffenheit des Materials darauf zu achten, dass dieses die Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen verhindern.

Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Einschränkung keinen entsprechenden Schutz tragen können, für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie für Personen, die durch eine anderweitige Vorrichtung den Ausstoß von Tröpfchenpartikeln und Aerosolen verhindern.

Pflicht zu Erstellung von Hygienekonzepten

Um sicherzustellen, dass die geltenden Abstands- und Hygieneregeln bei Veranstaltungen und in Betrieben eingehalten werden, sind die Verantwortlichen für Veranstaltungen und in Betrieben und Einrichtungen dazu verpflichtet, ein auf die individuellen Gegebenheiten abgestimmtes Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen. Auf Verlangen ist dieses Konzept den zuständigen Behörden auszuhändigen. Verstöße können ein Bußgeld nach sich ziehen.

Insbesondere folgende Punkte sind in den Hygienekonzepten zu berücksichtigen:

  • Mindestabstand: Es gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kund:innen und Besucher:innen. Dieses Gebot ist durchzusetzen. Sofern ein Hygienerahmenkonzept der zuständigen Senatsverwaltung ausnahmsweise die Unterschreitung des Mindestabstandes zulässt und zudem weitere Maßnahmen zur Infektionsvermeidung getroffen werden, kann der Mindestabstand in nicht vermeidbaren Fällen unterschritten werden.
  • Begrenzung der Personenanzahl: Die Personenanzahl ist derart zu begrenzen, dass die Besucher:innen von Verkaufsstellen den Mindestabstand zueinander einhalten können.
  • Vermeidung von Warteschlangen und Ansammlungen: Hierfür ist ein entsprechendes Konzept zu erstellen und umzusetzen.
  • Belüftung: Innenräume müssen eine ausreichende Belüftung vorweisen.
  • Aushänge: Die getroffenen Hygienemaßnahmen und die geltenden Vorschriften sind über Aushänge gut sichtbar für die Kund:innen und Besucher:innen anzubringen.

Darüber hinausgehende Vorgaben und Präzisierungen können von den zuständigen Senatsverwaltungen in Absprache mit der Senatsverwaltung für Gesundheit in bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzepten bestimmt werden.

Übersicht der Hygienerahmenkonzepte

Anwesenheitsdokumentation

Über die Erstellung von Hygienekonzepten hinaus besteht für die Verantwortlichen für Veranstaltungen, Gaststätten, Hotels, Kinos, Spielhallen und ähnliche Betriebe, Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, Hochschulen und den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen die Verpflichtung, eine Anwesenheitsdokumentation der Besucher:innen und Kund:innen zu erstellen. Die Dokumentation muss die vollständigen Namen, Telefonnummern sowie Adressen oder E-Mail-Adressen und den Bezirk oder die Gemeinde des Wohnortes aller Teilnehmenden festhalten sowie ggf. Tisch- oder Zimmernummer. Im Falle einer Infektion kann das Gesundheitsamt mithilfe der Liste alle potentiellen Kontaktpersonen schnell informieren. Die Daten müssen vier Wochen aufbewahrt und anschließend vernichtet werden. Für private Veranstaltungen gilt diese Pflicht bei mehr als zehn zeitgleich anwesenden Personen, die nicht in einem Haushalt leben. Gäste und Besucher:innen sind dazu verpflichtet, bei der Anwesenheitsdokumentation vollständig wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Bei Verstößen droht ein Bußgeld.

Übersicht der Anwendungsempfehlungen für Betriebe

erschienen auf Berlin.de


Autor: Senatsverwaltung Ber
Bild Quelle:


Samstag, 24 Oktober 2020

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